Satzung

 

 

 

 

 

           

 

Satzung des Schützenvereins Dietkirchen  1929 e.V.

 

 

 

 

§1

Name des Vereins

Der am 09.09.1960 wieder gegründete Verein trägt laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.10.2001 den Namen

„Schützenverein Dietkirchen 1929 e.V.“

 

§2

Sitz des Vereins

  1. Der Sitz des Vereins ist Limburg- Dietkirchen.

 

§3

Zweck des Vereins

  1. Der Schützenverein Dietkirchen 1929 e.V. verfolgt, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer begünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  2. Der Verein bezweckt die Pflege des Schießsports.
  3. Auf die Ertüchtigung der Jugend und die Erziehung in sportlichem Sinn ist stets besonderer Wert zu legen.
  4. Der Verein steht politisch und konfessionell auf streng neutralem Boden.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
  8. Aufwandsentschädigungen einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein, können auf Antrag vom Vorstand genehmigt werden.
  9. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Limburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  10. Sollte im Kriegsfall der Verein geschäftsunfähig werden, übernimmt die Stadt Limburg die Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

§4

Der Verein wurde am 21.06.1971 in das Vereinsregister eingetragen.

 

§5

Mitgliedsaufnahme

  1. Alle Personen, die einen ordentlichen Lebenswandel führen, können die Mitgliedschaft erwerben.
  2. Der Antrag muss schriftlich beim Vorstand eingereicht und von diesem genehmigt werden. Zur Aufnahme reicht die einfache Mehrheit.
  3. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Antrag von einem Erziehungsberechtigten mit zu unterschreiben.
  4. Durch die Aufnahme ist der Aufgenommene zur Anerkennung der bestehenden Satzung verpflichtet.
  5. Die Aufnahmegebühr ist sofort nach erfolgter Aufnahme in bar zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit davon absehen.
  6. Der Verein setzt sich zusammen aus:
  7. Aktive Mitglieder sind solche, die den Schießsport aktiv ausüben; passive sind solche, die ohne selbst zu schießen, dem Verein als unterstützende Mitglieder angehören.
  8. Für besondere Verdienste um den Verein kann von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind aber von der Beitragspflicht befreit. Über die Ernennung ist eine Urkunde auszustellen.
  9. aktiven Mitgliedern über 18 Jahre,
  10. passiven Mitgliedern
  11. Jugendmitgliedern von 15 bis 18 Jahre
  12. Schülermitgliedern von 12 bis 14 Jahre,
  13. Ehrenmitgliedern.

 

 

§6

Verlust der Mitgliedschaft

  1. Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Hierdurch erlischt jeder Anspruch auf Vereinsvermögen.
  2. Die Austrittserklärung, mit Wirkung 31.12., kann nur schriftlich bis zum 30. September eines lfd. Kalenderjahres an den Vorstand erfolgen.
  3. Sollten bei einem Austritt noch finanzielle Forderungen seitens des Vereins bestehen, können diese vom Verein geltend gemacht werden. Darüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur möglich, wenn
  5. Der Antrag auf Ausschluss kann durch jedes aktive oder passive Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen schriftlich an den Vorstand gestellt werden.
  6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Gegen diesen Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen binnen zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufungsschrift ist an den Vorstand zu richten.
  7. sich das Mitglied eine unehrenhafte Handlung zu Schulden kommen lässt,
  8. durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, seine Interessen erheblich verletzt oder gefährdet,
  9. es gegen die Satzung des Vereins verstößt,
  10. das Mitglied mit der Entrichtung des Beitrages länger als drei Monate im Rückstand bleibt, nach erfolgter schriftlicher Mahnung.

 

§7

Beitragspflicht

  1. Die Beiträge sind eine Bringschuld. Der fällige Beitrag und sonstige vom Mitglied zu entrichtenden Sonderzahlungen werden per Bankeinzug eingezogen. Die Beitragszahlung erfolgt im Februar
  2. Die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und gelten ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

3. Bei Tod, Austritt oder Ausschluss werden geleistete Beiträge 

  nicht zurückgezahlt.

 

§8

Organe des Vereins

  1. Die leitenden und beschlussfähigen Organe des Vereins sind:
  2. der Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung

 

§9

Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird für eine zweijährige Amtszeit von der Mitgliederversammlung gewählt und vertritt bis zur Neuwahl den Verein in allen Angelegenheiten, ordnet die Veranstaltungen an und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Für während einer Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder kann der Vorstand kommissarisch Nachfolger ernennen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung hat eine Nachwahl zu erfolgen.
  3. Vorstand im des §26 BGB sind
  4. der 1. Vorsitzende
  5. der stellvertretende Vorsitzende
  6. der Schriftführer
  7. der Kassierer
  8. der 1. Schießwart

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes nach §26 BGB vertreten.

  1. Der Vorstand nach §26 BGB wird erweitert durch
  2. den 2. Schießwart,
  3. den Jugendleiter,
  4. den Pressewart,

Im Bedarfsfall ist die Zuwahl weiterer Funktionsträger anzustreben.

  1. Alle Vorstandsmitglieder haben in der Vorstandssitzung Stimmrecht.
  2. Turnusmäßig mit dem Vorstand werden zwei Kassenprüfer gewählt. Diese haben zu jeder Zeit Einsicht in die Kassenführung. Mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung ist die Kasse zu prüfen. Der Bericht ist in mündlicher Form der Mitgliederversammlung vorzutragen.
  3. Die Wahl des Vorstandes ist geheim. Die Wahl durch Akklamation und Wiederwahl sind zulässig.
  4. Im Einzelnen werden die Pflichten des Vorstandes wie folgt fest gelegt:
  5. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Bei seiner Verhinderung tritt an seine Stelle ein anderes Vorstandsmitglied.
  6. Der Schriftführer verliest die Protokolle, die er auf der vorhergehenden Versammlung geführt hat. Er erledigt alle schriftlichen Arbeiten.
  7. Der Kassierer ist verantwortlich für die Verwaltung der Beiträge und aller Einnahmen, leistet die Zahlung nach Anweisung des 1. Vorsitzenden, führt über Einnahmen und Ausgaben genau Buch und legt der Mitgliederversammlung einen Abschlussbericht vor.
  8. Der 1. Schießwart ist für den Schießbetrieb verantwortlich.
  9. Der 2. Schießwart unterstützt den 1. Schießwart in seiner Arbeit.
  10. Der Jugendleiter hat die Jugend in Sinne der sportlichen Haltung zu erziehen. Er betreut die Jugend bei Training und Wettkämpfen.

 

§10

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Termin

wird vom Vorstand bestimmt. Tagungsort ist das Vereinsheim (Schützenhaus)

  1. Es ist dazu schriftlich durch Rundschreiben oder durch elektronische Medien einzuladen und zwar mindestens zwei Wochen vorher. Die Tagesordnung ist gleichzeitig bekannt zu geben.
  2. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und muss mindestens folgende Punkte enthalten:
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  4. Beschlussfassung geschieht mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  5. Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  6. Erstattung der Jahresberichte,
  7. Bericht der Kassenprüfer,
  8. Entlastung des Vorstandes,
  9. Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (turnusmäßig alle zwei Jahre),
  10. Mitgliedsbeiträge,
  11. Anträge,
  12. Verschiedenes.

6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine   Woche vorher schriftlich dem Vorstand vorliegen.

  1. Wenn der Vorstand es für nötig erachtet, um besondere Angelegenheiten zu beraten, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, für welche die Bestimmungen des §10 Abs. 2,4,5 und 6 gelten.

8. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der beabsichtigten Anträge verlangt. Es gelten die Bestimmungen des §10 Abs. 2,4,5 und 6.

 

§11

Protokoll

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll beurkundet und von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

 

§12

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt an allen Versammlungen, Veranstaltungen und Übungsstunden teilzunehmen. Ehrenmitglieder haben freien Eintritt.
  2. Alle Mitglieder über 18 Jahre haben in der Mitgliederversammlung aktives und passives Wahlrecht.
  3. Mitglieder ab 16 Jahre haben nur aktives Wahlrecht. Bei Unfällen haftet nur die Unfallversicherung des Vereins.
  4. Die Satzung und die Beschlüsse der Versammlungen sind von den Mitgliedern zu befolgen.

 

§13

Satzungsänderung

  1. Änderungen dieser Satzung können nur getätigt werden, wenn die Änderungsvorschläge mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht wurden.
  2. Eine Satzungsänderung ist beschlossen, wenn zwei Drittel der erschienenen Mitglieder zustimmen.

 

§14

Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen, die jedem Mitglied mindestens vier Wochen vorher durch den Vorstand schriftlich angezeigt wurde.
  2. Zu dem Auflösungsbeschluss sind die Stimmen von mindestens drei Viertel aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
  3. Näheres über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens regelt §3.

 

§15

Aufnahme von Darlehen

  1. Die Aufnahme eines notwendigen Bankdarlehens muss von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
  2. Für die Begleichung des Abtrages ist immer der zur Zeit im Amt befindliche Vorstand in der Haftung.

 

§16

Daten und Datenschutz

1. Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder werden im Verein gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. 

 

2. Jedes Mitglied hat das Recht auf

 

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
  • Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten,

      wenn sie unrichtig sind.

  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

3. Dem Vorstand ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgaben Erfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden der Mitglieder des Vorstandes weiter. 

 

Der Vorstand ist jedoch berechtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten an die übergeordneten Sportorganisationen weiterzugeben, soweit diese für die Verfolgung der Vereins- und Verbandsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich ist.

 

4. Der Verein unterwirft sich bezüglich der Überprüfungsrechte 

dem Datenschutzbeauftragten des Landesverbandes, der die Einhaltung des Datenschutzes im Verein kontrolliert, soweit der Verein keinen eigenen Datenschutzbeauftragten, der mindestens das 30. Lebensjahr vollendet haben muss und Kenntnisse des Datenschutzes haben muss, bestellt. Der Verein kann sich hierfür auch eines externen Datenschutzbeauftragten bedienen.

 

5. Soweit ein Mitglied konkrete Bedenken hinsichtlich der für dieses Mitglied gespeicherten personenbezogenen Daten hat, hat er das Recht, sich an den Datenschutzbeauftragten zu wenden. Dieser hat die Pflicht, den Bedenken nachzugehen und dem Mitglied über die Feststellung schriftlich zu berichten. Dieser Bericht ist per Einschreiben / Rückschein zu erteilen.

 

§17

Schlussbestimmung

 

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 06.09.1980 beschlossen und in der Mitgliederversammlung am 26.10. 2001, am 30.01.2009, am 15.05.2013 und am 14.02.2014 geändert. Nach der Eintragung wird jedem Mitglied ein gedrucktes Exemplar der Satzung ausgehändigt.

 

Beschlossen: Limburg- Dietkirchen, den 06.09.1980

Geändert:      Limburg- Dietkirchen, den 26.10.2001

Geändert:    Limburg- Dietkirchen, den 30.01.2009

Geändert:      Limburg- Dietkirchen, den 15.05.2013

Geändert:      Limburg- Dietkirchen, den 14.02 2014

 

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